(§)AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Morgentau Marketing GmbH · Am Stichkanal 2-4 · 14167 Berlin
Stand: 14.09.2026
A. Geltungsbereich und Allgemeines
I. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Morgentau Marketing GmbH (nachfolgend „Agentur") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Auftraggeber") über die im jeweiligen Angebot spezifizierten digitalen Dienstleistungen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden nicht bedient. Der Auftraggeber versichert, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.
II. Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
III. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
IV. Individuelle Vereinbarungen im Angebot (insbesondere zu Leistungsumfang, Laufzeit, Preisen und Zahlungsmodalitäten) haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der Textform.
B. Leistungsbeschreibung
I. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Agentur erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Kundengewinnung (z. B. Online-Werbekampagnen zur Auftrags- und Mitarbeitergewinnung, Funnel- und Landingpages, Tracking-Einrichtung), Automationen und KI-Systeme (z. B. Workflows zur Beleg-, Rechnungs- und Angebotsverarbeitung, Lead-Automationen, KI-gestützte Chat- und Antwortsysteme) Websites und Medienproduktion (z. B. Firmenwebsites, Video- und Fotoproduktionen) sowie Beratung (z. B. Strategieberatung, Audits, Workshops und Schulungen). Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Leistungsbereiche, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
II. Die laufende Betreuung (insbesondere Einrichtung, Steuerung und Optimierung von Werbekampagnen sowie Betrieb und Anpassung von Automationen) ist ein Dienstvertrag. Die Agentur schuldet eine fachgerechte Betreuung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet die Agentur keine bestimmte Anzahl oder Qualität von Anfragen, Leads oder Aufträgen, keine bestimmten Klickpreise, keine bestimmten Anzeigenpositionen, keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen und keine bestimmte Zeitersparnis, es sei denn, dies ist im Angebot ausdrücklich als Garantie vereinbart. Prognosen, Erfahrungswerte und Referenzergebnisse anderer Auftraggeber sind unverbindlich.
III. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen durch geeignete Subunternehmer zu erbringen.
IV. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Richtlinien, Algorithmen, Auktionsmechanismen, Preise und Entscheidungen der Werbeplattformen und sonstiger eingesetzter Dienste Dritter (z. B. Google, Meta, Automatisierungs- und KI-Anbieter). Anpassungen, die aufgrund von Änderungen dieser Rahmenbedingungen erforderlich werden, nimmt die Agentur im Rahmen der laufenden Betreuung vor.
1. Websites und Landingpages werden auf Grundlage der im Angebot vereinbarten Anforderungen erstellt. Hosting, Wartung, Updates, Sicherungen und Support sind nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
2. Die Agentur erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Für die rechtlich erforderlichen Angaben und Funktionen auf Websites und Landingpages des Auftraggebers (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungsverwaltung bzw. Cookie-Banner, Pflichtangaben zu Preisen und Leistungen, Anforderungen an die Barrierefreiheit) ist der Auftraggeber verantwortlich. Bindet die Agentur solche Texte technisch ein, prüft sie diese nicht auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit.
3. Setzt die Agentur Inhalte Dritter ein (z. B. Stockfotos, Schriftarten, Musik, Plugins, Bibliotheken, Themes), richtet sich deren Nutzung nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Die Agentur weist den Auftraggeber auf wesentliche Beschränkungen hin.
1. Ergebnisse KI-gestützter Systeme werden automatisiert erzeugt und können unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sein. Die Agentur schuldet keine inhaltliche Richtigkeit dieser Ergebnisse. Der Auftraggeber prüft sie vor ihrer Verwendung, insbesondere vor rechtsverbindlichen Erklärungen, Zahlungen, Buchungen und der Weitergabe an Dritte.
2. Die Agentur erbringt ausschließlich technische Leistungen. Sie schuldet keine Steuerberatung, keine Buchführung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Rechtsberatung. Die Verantwortung für Buchführung, Rechnungsstellung, Mahnwesen, Fristen sowie steuerliche und handelsrechtliche Pflichten verbleibt beim Auftraggeber bzw. bei den von ihm beauftragten Berufsträgern.
3. Setzt der Auftraggeber KI-gestützte Systeme in der Kommunikation mit natürlichen Personen ein (z. B. Chat- oder Messenger-Assistenten), ist er für die Einhaltung der hierfür geltenden Pflichten verantwortlich, insbesondere für die Transparenzpflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-VO) und für die Zulässigkeit der ausgespielten Inhalte. Die Agentur richtet auf Wunsch entsprechende Hinweise ein. Automatisiert erzeugte Nachrichten sind keine verbindlichen Willenserklärungen des Auftraggebers, soweit dieser die Systeme nicht abweichend konfigurieren lässt.
4. Automationen beruhen auf Diensten, Schnittstellen und Modellen Dritter. Deren Änderung, Verteuerung, Störung, Sperrung oder Einstellung hat die Agentur nicht zu vertreten; sie wird den Auftraggeber hierüber informieren und im Rahmen der laufenden Betreuung eine Anpassung vorschlagen. Eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet die Agentur nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
5. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung seiner Daten in den angebundenen Systemen verantwortlich.
1. Beratungs-, Analyse-, Audit- und Schulungsleistungen (z. B. Strategieberatung, Kampagnen- und Kontoaudits, Prozessanalysen, Workshops) erbringt die Agentur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters. Geschuldet ist die Beratungsleistung selbst, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ihrer Umsetzung.
2. Die Agentur erbringt keine erlaubnispflichtige Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Ihre Empfehlungen ersetzen nicht die Prüfung durch Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Die Entscheidung über die Umsetzung und die Verantwortung hierfür trägt der Auftraggeber.
3. Beratungsergebnisse beruhen auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie auf dem Erkenntnis- und Marktstand im Zeitpunkt der Beratung. Eine Pflicht zur Aktualisierung nach Abschluss der Beratung besteht nicht.
4. Vereinbarte Termine für Beratungen, Workshops und Schulungen sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen Termin weniger als 48 Stunden vor Beginn ab oder nimmt er ihn nicht wahr, werden 50 % des vereinbarten Honorars fällig, bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor Beginn 100 %. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Kostenlose Erstgespräche sind hiervon ausgenommen.
5. Aufzeichnungen von Beratungsterminen erfolgen nur mit vorheriger Zustimmung beider Parteien. Aufzeichnungen und Mitschriften der Agentur darf der Auftraggeber nur für interne Zwecke nutzen.
C. Nutzungsrechte und Kampagneninfrastruktur
1. Für Kreativleistungen, die im Angebot als eigenständige Werkleistung ausgewiesen sind (z. B. die Unternehmenswebsite des Auftraggebers, Imagevideos, Fotos, Grafiken), räumt die Agentur dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im Angebot beschriebenen Zwecke ein. Nicht hierunter fallen Funnel- und Landingpages sowie die übrigen Bestandteile der Kampagneninfrastruktur (Ziffer C.II) und der Automationsinfrastruktur (Ziffer C.III); für diese gelten ausschließlich die dortigen Regelungen.
2. Vor vollständiger Zahlung besteht kein Nutzungsrecht; die Nutzung zu Prüf- und Abnahmezwecken bleibt unberührt. Die Agentur kann die Nutzung vorab gestatten, insbesondere wenn die Vergütung durch eine geeignete Sicherheit (z. B. Bürgschaft oder Hinterlegung) gesichert ist.
3. Enthalten Kreativleistungen Inhalte Dritter (Ziffer B.V.3), erhält der Auftraggeber daran nur die Rechte, die die Agentur ihrerseits erworben hat und übertragen darf.
4. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quell-, Projekt- und Rohdaten (z. B. Projektdateien der Video- und Fotoproduktion, Rohmaterial, Design-Quelldateien) besteht nur, wenn dies im Angebot vereinbart ist.
5. Website-Quellcode. Hat der Auftraggeber bei der Agentur die Erstellung einer eigenen Website (z. B. Firmenwebsite) gebucht und least oder bucht er das zugehörige Hosting nicht bei der Agentur oder beendet er ein bei der Agentur gebuchtes Hosting, stellt die Agentur ihm auf Anforderung in Textform die Quelldateien der Website über einen Downloadlink (z. B. Google Drive) zur Verfügung. Der Downloadlink ist ab Bereitstellung 30 Tage lang gültig; danach besteht kein Anspruch auf erneute Bereitstellung. Ein Zugang zu Hosting-, Server- oder Verwaltungssystemen der Agentur wird hierdurch nicht eingeräumt. Diese Regelung gilt nicht für Funnel- und Landingpages sowie sonstige Bestandteile der Kampagneninfrastruktur; für diese gelten ausschließlich die Regelungen in Ziffer C.II.
1. Begriff. „Kampagneninfrastruktur" sind sämtliche Bestandteile, die die Agentur im Rahmen von Online-Werbe- und Auftragsgewinnungskampagnen erstellt, einrichtet, konfiguriert oder betreibt, insbesondere:
a) Kampagnen-, Anzeigengruppen- und Keyword-Strukturen, Keyword- und Ausschlusslisten, Gebotsstrategien, Zielgruppen- und Aussteuerungseinstellungen, Anzeigentexte, Assets und Erweiterungen;
b) Funnel- und Landingpages, Formular- und Anfragestrecken einschließlich Texten, Layouts, Templates und Quellcode;
c) Tracking- und Messinfrastruktur, insbesondere Tag-Manager-Container, Analytics-Properties, Conversion-Aktionen, Call-Tracking-Rufnummern, Skripte und Schnittstellen;
d) von der Agentur registrierte oder bereitgestellte Domains, Subdomains und Hosting-Umgebungen;
e) Auswertungen, Dashboards, Optimierungsdaten und das dabei gewonnene Know-how.
2. Inhaberschaft und Rechte. Die Kampagneninfrastruktur ist eine Eigenleistung der Agentur. Sämtliche Rechte daran stehen ausschließlich der Agentur zu. Die Agentur richtet die Kampagneninfrastruktur grundsätzlich in eigenen Konten, Containern und Umgebungen ein und betreibt sie dort.
3. Nutzung eines Werbekontos des Auftraggebers. Wird die Kampagneninfrastruktur auf Wunsch des Auftraggebers ganz oder teilweise in einem Werbekonto des Auftraggebers eingerichtet, bleibt das Konto selbst einschließlich der darin abgerechneten Werbekosten und der Kontohistorie beim Auftraggeber. Die von der Agentur darin erstellten Bestandteile nach Ziffer C.II.1 bleiben jedoch Leistung und Eigentum der Agentur; Ziffer C.II.4 und C.II.6 gelten auch für diese Bestandteile. Die Agentur ist berechtigt, diese Bestandteile zum Vertragsende zu pausieren und zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist und keine rechtlichen Aufbewahrungspflichten des Auftraggebers entgegenstehen; der Auftraggeber wird ihr hierfür den erforderlichen Zugang gewähren. Daten, die der Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen benötigt (insbesondere Kosten- und Abrechnungsdaten), bleiben unberührt.
4. Bindung an die laufende Betreuung. Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Betreuungsvertrags ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Kampagneninfrastruktur für die vereinbarten Kampagnen nutzen zu lassen. Dieses Recht ist untrennbar an den Bestand des Betreuungsvertrags gebunden und endet mit dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
5. Setup-Vergütung. Eine im Angebot vereinbarte Setup- oder Einrichtungsgebühr vergütet ausschließlich den Einrichtungsaufwand der Agentur. Sie begründet keinen Erwerb von Rechten an der Kampagneninfrastruktur und kein über Ziffer C.II.4 hinausgehendes Nutzungsrecht.
6. Keine Weiternutzung nach Vertragsende. Nach Beendigung des Vertrags ist es dem Auftraggeber untersagt, die Kampagneninfrastruktur oder wesentliche Teile davon weiter zu nutzen, zu kopieren, zu exportieren, zu übernehmen, zu verändern, nachbilden zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für die von der Agentur erstellten Kampagnen- und Keyword-Strukturen, Ausschlusslisten, Gebotsstrategien, Anzeigentexte, Landingpages einschließlich ihrer Texte und Gestaltung sowie für die Tracking-Konfiguration. Während der Vertragslaufzeit darf der Auftraggeber die Kampagneninfrastruktur ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Kampagnen nutzen lassen. Es steht dem Auftraggeber frei, nach Vertragsende eigene oder von Dritten unabhängig neu erstellte Kampagnen, Landingpages und Tracking-Einrichtungen zu verwenden.
7. Rechte des Auftraggebers. Beim Auftraggeber verbleiben seine Marken, Logos, Firmenbezeichnungen, Fotos, Referenzen und sonstigen von ihm bereitgestellten Inhalte, seine eigene Unternehmenswebsite und seine eigenen Domains, sein Google-Unternehmensprofil sowie die über die Kampagnen eingegangenen Anfragen einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten der Interessenten (Leads).
8. Transparenz. Die Agentur stellt dem Auftraggeber auf dessen Anfrage in Textform eine Übersicht über die wesentlichen Kennzahlen der Kampagnen (insbesondere Werbekosten, Klicks, Impressionen und Conversions) zur Verfügung und teilt ihm auf Anfrage die Kundennummer des für ihn betriebenen Werbekontos mit. Eine unaufgeforderte oder in festen Abständen wiederkehrende Berichterstattung schuldet die Agentur nicht. Darüber hinaus kann der Auftraggeber im Abstand von jeweils zwei Wochen einen Besprechungstermin von etwa zehn Minuten vereinbaren, in dem diese Kennzahlen auf seinen Wunsch gemeinsam durchgegangen werden. Die Agentur kann einen Lesezugriff einräumen. Ein Anspruch auf Administrator-, Inhaber- oder Schreibrechte an Konten der Agentur besteht nicht.
9. Übernahmeoption. Der Auftraggeber kann von der Agentur die Übertragung der Kampagneninfrastruktur oder einzelner Bestandteile verlangen, wenn er dies spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit in Textform erklärt und die vereinbarte Ablöse zahlt. Die Ablöse beträgt, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, die für ein weiteres Vertragsintervall vereinbarte Betreuungsvergütung (bei einer Laufzeit von sechs Monaten also das Sechsfache der monatlichen Betreuungsvergütung) zuzüglich Umsatzsteuer. Die Übertragung erfolgt nach Zahlung der Ablöse und Ausgleich aller offenen Forderungen; die Agentur überträgt die vereinbarten Bestandteile in technisch üblicher Form und räumt dem Auftraggeber daran ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Ein Anspruch auf Übertragung des von der Agentur gewonnenen Know-hows, auf weitere Betreuung oder auf Herausgabe von Konten der Agentur besteht nicht. Ohne Übernahme nach dieser Ziffer erfolgt keine Übertragung.
10. Vertragsstrafe. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen Ziffer C.II.6, verpflichtet er sich, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe die Agentur nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Bei einem andauernden Verstoß gilt jeder angefangene Monat der Zuwiderhandlung als eigenständiger Verstoß. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt; eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
1. Begriff. „Automationsinfrastruktur" sind sämtliche Bestandteile, die die Agentur im Rahmen von Automations- und KI-Leistungen erstellt, einrichtet oder konfiguriert, insbesondere Workflows, Szenarien und Automatisierungsstrecken, Prompts und Prompt-Bibliotheken, Konfigurationen von Chat-, Assistenz- und Agentensystemen, Schnittstellen, Skripte, Datenmodelle und die zugehörige Dokumentation.
2. Rechte und Bindung an die laufende Betreuung. Die Automationsinfrastruktur ist Eigenleistung der Agentur; sämtliche Rechte daran stehen ausschließlich der Agentur zu. Die Ziffern C.II.2 bis C.II.10 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kampagneninfrastruktur die Automationsinfrastruktur und an die Stelle des Werbekontos das jeweils genutzte Konto oder System tritt.
3. Systeme des Auftraggebers. Läuft die Automationsinfrastruktur ganz oder teilweise in Konten oder Systemen des Auftraggebers, bleiben das Konto und die darin verarbeiteten Daten des Auftraggebers bei ihm. Die von der Agentur erstellten Workflows, Prompts und Konfigurationen bleiben ihre Leistung und dürfen nach Vertragsende nicht weitergenutzt, kopiert, exportiert oder nachgebildet werden; die Agentur ist berechtigt, sie zum Vertragsende zu deaktivieren und zu entfernen.
4. Eigene Daten. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vor Vertragsende sicher, dass die in den Automationen verarbeiteten eigenen Daten (z. B. Belege, Rechnungen, Kontakte, Konversationen) in seinen eigenen Systemen vorliegen. Die Agentur unterstützt ihn hierbei im Rahmen von Ziffer L.II.
1. An Konzepten, Analysen, Audits, Strategiepapieren, Checklisten, Vorlagen und Schulungsunterlagen räumt die Agentur dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke seines eigenen Betriebs ein.
2. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte, ihre Veröffentlichung sowie ihre Nutzung für andere Unternehmen, einschließlich verbundener Unternehmen sowie Franchise- und Partnerbetriebe, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform. Die Umsetzung der Beratungsergebnisse im eigenen Betrieb bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
3. Methoden, Vorlagen, Frameworks, Checklisten und das Know-how der Agentur bleiben ihr Eigentum. Die Agentur darf sie unbeschränkt für andere Auftraggeber weiterverwenden.
V. Marketingrechte Der Auftraggeber räumt der Agentur das Recht ein, Projektname, Logo, Auszüge aus Projektergebnissen sowie die erzielten Kennzahlen (z. B. Anzahl der Anfragen, Kosten pro Anfrage, eingesparte Arbeitszeit) für eigene Referenz- und Marketingzwecke zu verwenden. Dies gilt auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Der Auftraggeber kann dem jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
D. Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung
Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot der Agentur annimmt und die Agentur dies in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Die Annahme durch den Auftraggeber kann insbesondere erfolgen durch:
a) Zusendung des unterschriebenen Angebots,
b) Klicken auf „Annehmen" im Online-Kundencenter der Agentur,
c) Bestätigung des Angebots per E-Mail.
II. Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit, Vergütung und Leistungszeitraum ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Die Mindestlaufzeit der laufenden Betreuung beträgt, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sechs Monate. Während der Mindest- bzw. Festlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
III. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, wenn er nicht spätestens 30 Tage vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
IV. Die laufende Betreuung erfolgt im Rahmen eines dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen. Ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB besteht daher nicht; vorsorglich wird es abbedungen.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber
a) mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von mindestens zwei monatlichen Vergütungen in Verzug ist,
b) trotz Abmahnung in Textform wiederholt gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt oder
c) gegen Ziffer C.II.6 verstößt.
VI. Endet der Vertrag vor Ablauf der Mindest- bzw. Festlaufzeit aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, oder auf Veranlassung des Auftraggebers, ohne dass ein von der Agentur zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung der für die Restlaufzeit vereinbarten Betreuungsvergütung verpflichtet. Die Agentur bleibt insoweit leistungsbereit. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Agentur hierdurch keine nennenswerten Aufwendungen erspart, da die Werbekosten und die Kosten Dritter nach Ziffer F.IV gesondert vom Auftraggeber getragen werden und nicht Bestandteil der Betreuungsvergütung sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Agentur infolge der vorzeitigen Beendigung Aufwendungen erspart oder anderweitig Erwerb erzielt hat; in diesem Fall vermindert sich der Anspruch entsprechend. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben unberührt.
VII. Die Kündigung ist per E-Mail an info@keystrat.de oder in sonstiger Textform zu erklären.
E. Leistungsfristen, Höhere Gewalt, Plattformentscheidungen
I. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers.
II. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen beide Parteien zur angemessenen Verlängerung der Fristen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördlich angeordnete Maßnahmen, Stromausfälle, Streiks (sofern nicht unternehmensintern) sowie sonstige unvorhersehbare und nicht durch die Parteien zu vertretende Ereignisse. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn kündigen.
III. Ablehnungen, Einschränkungen oder Sperrungen von Anzeigen oder Konten durch Werbeplattformen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, stellen keine Pflichtverletzung der Agentur dar. Die Agentur wird sich in angemessenem Umfang um eine Behebung bemühen.
F. Vergütung und Zahlungen
Preise und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Angebot. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Eine Setup- bzw. Einrichtungsgebühr ist mit Vertragsschluss in voller Höhe fällig.
2. Die laufende Betreuungsvergütung ist monatlich im Voraus, jeweils zum ersten Werktag des Monats, fällig.
3. Bei gesondert beauftragten Werkleistungen (z. B. Website, Video) sind 50 % der Vergütung mit der Auftragsbestätigung und 50 % mit der Abnahme fällig.
4. Im Übrigen ist die Vergütung binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
II. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
III. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Agentur ist ferner berechtigt, ihre Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum vollständigen Ausgleich zurückzubehalten und insbesondere laufende Kampagnen zu pausieren. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt. Für Nachteile aus einer berechtigten Pausierung haftet die Agentur nicht.
IV. Eine unverbindliche Zahlungserinnerung vor Eintritt des Verzugs gilt nicht als Mahnung im Sinne dieser Regelung. Für die erste Mahnung nach Eintritt des Verzugs entstehen keine Mahnkosten. Für die zweite und jede weitere Mahnung kann die Agentur eine Bearbeitungspauschale von 7,50 EUR verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Weitergehende Verzugsschäden kann die Agentur gesondert geltend machen.
1. Werbekosten (z. B. Klickkosten für Suchmaschinen oder Social Media) trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Agenturvergütung.
2. Sofern nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber, monatlich ein Mindestwerbebudget von 400 EUR netto zur Verfügung zu stellen.
3. Die Werbekosten rechnet der Auftraggeber grundsätzlich unmittelbar mit der jeweiligen Plattform ab und hinterlegt hierfür ein eigenes Zahlungsmittel. Eine Verwaltung des Werbebudgets durch die Agentur, insbesondere die Verauslagung von Werbekosten, erfolgt nur, wenn dies im Angebot oder gesondert in Textform vereinbart ist. Ein Anspruch des Auftraggebers darauf, dass die Agentur die Verwaltung des Werbebudgets übernimmt, besteht ohne eine solche Vereinbarung nicht.
4. Ist eine Verwaltung des Werbebudgets durch die Agentur vereinbart, verauslagt sie die Werbekosten und stellt dem Auftraggeber die tatsächlich angefallenen Beträge monatlich in Rechnung; sie kann hierfür eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Werbebudgets für einen Monat verlangen. Von der Agentur verwaltete Werbebudgets werden ausschließlich zur Schaltung und Optimierung der im Angebot vereinbarten Werbeanzeigen verwendet. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden mit künftigen Werbekosten verrechnet und nach Vertragsende im Rahmen der Schlussabrechnung erstattet, soweit sie nicht mit fälligen Forderungen der Agentur verrechnet werden.
5. Kennzahlen zur Verwendung des Werbebudgets stellt die Agentur nach Maßgabe von Ziffer C.II.8 zur Verfügung.
6. Änderungen des Werbebudgets teilt der Auftraggeber in Textform mit einem Vorlauf von mindestens sieben Kalendertagen mit.
7. Kosten für Dienste, Lizenzen und Guthaben Dritter, die für die vereinbarten Leistungen erforderlich sind (z. B. Automatisierungsplattformen, KI- und Modellnutzung, Messenger- und Telefoniegebühren, Hosting, Domains, Stockmaterial, Schriftlizenzen), trägt der Auftraggeber zusätzlich zur Agenturvergütung. Ziffer F.IV.3 gilt entsprechend. Die Agentur informiert den Auftraggeber vor der Beauftragung über die voraussichtlich anfallenden wiederkehrenden Kosten Dritter.
V. Zusätzliche Leistungen, Änderungswünsche und Beratung Leistungen, die über den im Angebot definierten Umfang hinausgehen, werden mit einem Stundensatz von 80 EUR netto abgerechnet, und zwar je angefangene 15 Minuten. Dies umfasst insbesondere zusätzliche Änderungswünsche nach Abschluss der vereinbarten Leistung. Die Agentur informiert den Auftraggeber vorab, wenn ein Änderungswunsch voraussichtlich mehr als zwei Stunden in Anspruch nimmt. Beratungs-, Workshop- und Schulungsleistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung im Angebot werden nach demselben Stundensatz abgerechnet; Reisezeiten gelten zur Hälfte als Arbeitszeit.
1. Der Auftraggeber trägt alle im Rahmen der Auftragserfüllung anfallenden Spesen und Nebenkosten. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Kommunikations- und Materialkosten.
2. Für Reisen mit dem PKW wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,50 EUR zzgl. USt. pro gefahrenem Kilometer berechnet.
3. Flug- und Bahnreisen werden in der Economy Class bzw. 2. Klasse abgerechnet.
4. Übernachtungskosten werden in angemessenen Hotels bis zu einer Höhe von 200 EUR pro Nacht erstattet, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist. In Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers können auch höhere Kosten erstattet werden, wenn diese aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unvermeidbar sind.
5. Verpflegungskosten werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen abgerechnet.
6. Spesen und Nebenkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet. Pauschalen sind von der Belegpflicht ausgenommen.
7. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der regulären Rechnungsstellung oder in einer gesonderten Rechnung und ist binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
VII. SEPA-Rückbuchungen Wird eine SEPA-Lastschrift aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen zurückgebucht oder nicht eingelöst (z. B. unberechtigter Widerspruch, fehlende Kontodeckung), trägt der Auftraggeber die der Agentur dadurch entstehenden Gebühren und Kosten (z. B. Bankgebühren, Verwaltungsaufwand). Diese werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
VIII. Preisanpassung Die Agentur kann die laufende Betreuungsvergütung mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungsperiode angemessen anpassen, wenn sie die Anpassung spätestens zwei Monate vor deren Beginn in Textform ankündigt. Das Recht des Auftraggebers zur fristgerechten Kündigung nach Ziffer D.III bleibt unberührt.
G. Abnahme, Mängel und Haftung
1. Ein Mangel liegt vor, wenn die Werkleistung (z. B. Websites, Videos, Landingpages) nicht die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertragsgemäße Nutzung eignet. Dies umfasst technische Fehler (z. B. Funktionsstörungen) oder Abweichungen von vereinbarten Anforderungen (z. B. Designvorgaben).
2. Nach Fertigstellung teilt die Agentur dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mit und setzt ihm eine Frist von 7 Kalendertagen zur Abnahme. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Die Leistung gilt ferner als abgenommen, sobald der Auftraggeber sie vorbehaltlos produktiv nutzt (z. B. Livegang). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3. Dem Auftraggeber stehen zwei kostenfreie Überarbeitungsschleifen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Änderungen gelten als zusätzliche Leistungen gemäß Ziffer F.V.
4. Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich nach Ziffer F.I.
1. Bei Mängeln ist die Agentur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet; sie kann nach ihrer Wahl nachbessern oder neu herstellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich nach Kenntnis in Textform anzuzeigen.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme der Leistung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Falle einer Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen sowie im Falle einer Garantie.
1. Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (Ziffer B.II) sowie nicht für Sperrungen durch Plattformen oder Angriffe Dritter auf Accounts, soweit diese nicht auf einer von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
4. Für den Verlust von Daten haftet die Agentur nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
H. Mitwirkungspflichten
I. Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und wirkt aktiv bei Abstimmungen, Korrekturen und Freigaben mit.
II. Der Auftraggeber bearbeitet über die Kampagnen eingehende Anfragen zeitnah, in der Regel innerhalb von 48 Stunden, und gibt der Agentur auf Anfrage Rückmeldung zu Qualität und Ergebnis der Anfragen, soweit dies zur Optimierung der Kampagnen erforderlich ist. Der Kampagnenerfolg hängt maßgeblich hiervon ab.
III. Soweit Tracking auf der Website des Auftraggebers eingebunden wird, gewährt er der Agentur hierfür sowie nach Vertragsende zur Entfernung den erforderlichen Zugang. Für eine rechtskonforme Einwilligungsverwaltung (z. B. Cookie-Banner) auf seiner eigenen Website ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern diese nicht ausdrücklich Leistungsgegenstand der Agentur ist.
IV. Der Auftraggeber benennt die für Abstimmungen und Freigaben zuständigen Personen, stellt der Agentur die für Automationen erforderlichen Zugänge zu seinen Systemen bereit und prüft die Ergebnisse KI-gestützter Systeme vor deren Verwendung (Ziffer B.VI.1). Für die Sicherung seiner eigenen Daten bleibt er verantwortlich.
V. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, ist die Agentur berechtigt, die Leistungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Hierdurch entstehenden Mehraufwand kann die Agentur gemäß Ziffer F.V abrechnen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Agentur wird den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung und die daraus resultierenden Konsequenzen informieren.
VI. Verzögert der Auftraggeber die Leistungserbringung durch Verschiebung von Terminen oder ausbleibende Mitwirkung (z. B. Verschiebung von Drehterminen), bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers unberührt. Die Agentur setzt dem Auftraggeber eine angemessene Frist von 14 Kalendertagen zur Nachholung der Mitwirkung und weist ihn auf die Folgen hin. Wird die Mitwirkung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, entfällt die entsprechende Einzelleistung (z. B. Produktion vereinbarter Videos) ohne Nachholpflicht. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen.
VII. Der Starttermin der laufenden Betreuung (insbesondere der Kampagnenstart) wird, sofern im Angebot nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Rahmen eines gemeinsamen Kick-off-Termins festgelegt. Die monatliche Betreuungsvergütung wird ab dem so vereinbarten Starttermin geschuldet, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die hierfür erforderliche Zuarbeit (z. B. Bilder, Logos, Texte, Zugänge) rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Verzögert sich der Beginn der eigentlichen Kampagnenleistung wegen ausbleibender Zuarbeit, bleibt die Agentur bis zum Eingang der vollständigen Zuarbeit von der Erbringung dieser Leistung befreit, ohne dass dies den Vergütungsanspruch nach Satz 2 berührt.
VIII. Geht die angeforderte Zuarbeit erst nach dem vereinbarten Starttermin ein, kann der Auftraggeber keine sofortige Umsetzung verlangen. Die Agentur setzt die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist von in der Regel 7 bis 14 Kalendertagen nach vollständigem Eingang der Zuarbeit um.
I. Inhalte des Auftraggebers und Schutzrechte Dritter
I. Der Auftraggeber versichert, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und dass seine Angaben zu den beworbenen Leistungen (z. B. zu Qualifikationen, Eintragungen in die Handwerksrolle, Preisen, Siegeln und Bewertungen) zutreffend und rechtmäßig sind.
II. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
J. Geheimhaltung
I. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, soweit sie nicht gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet sind.
II. Kampagnenstrukturen, Keyword- und Ausschlusslisten, Gebotsstrategien, Landingpage-Konzepte, Workflows, Prompts und Auswertungsmethoden der Agentur sind Geschäftsgeheimnisse der Agentur im Sinne des GeschGehG. Der Auftraggeber behandelt Einblicke hierin vertraulich und nutzt sie nicht außerhalb dieses Vertrags.
III. Die Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von drei Jahren fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Ziffer J.II so lange, wie sie Geschäftsgeheimnisse sind, es sei denn, gesetzliche Vorschriften sehen eine längere Geheimhaltungspflicht vor.
K. Service-Level-Vereinbarungen (SLA)
I. Die Agentur ist werktags von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr ausschließlich per E-Mail erreichbar. Anfragen des Auftraggebers werden innerhalb von 48 Stunden (werktags) beantwortet.
II. Beantwortet die Agentur eine E-Mail-Anfrage entgegen Ziffer K.I nicht innerhalb von 48 Stunden (werktags), ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Beantwortung zu setzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer G.III. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
L. Vertragsende, Datenübergabe und Löschung
I. Mit Beendigung des Betreuungsvertrags endet das Nutzungsrecht nach Ziffer C.II.4, auch soweit es über Ziffer C.III.2 für die Automationsinfrastruktur gilt. Die Agentur ist berechtigt, die Kampagnen zu beenden sowie Landingpages, Call-Tracking-Rufnummern, Tracking-Einrichtungen, Workflows und KI-Systeme zu deaktivieren und zu entfernen. Ein Anspruch auf Übertragung von Kampagnen, Landingpages, Tracking-Einrichtungen, Workflows, Prompts, Domains oder sonstigen Bestandteilen der Kampagnen- oder Automationsinfrastruktur besteht nur nach Maßgabe von Ziffer C.II.9.
Die Agentur übergibt dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform, die spätestens 30 Tage nach Vertragsende bei der Agentur eingehen muss:
1. die über die Kampagnen eingegangenen Anfragen (Leads), soweit sie dem Auftraggeber nicht bereits übermittelt wurden, in einem gängigen Dateiformat,
2. eine Übersicht über die Kennzahlen und Werbekosten der Vertragslaufzeit nach Maßgabe von Ziffer C.II.8,
3. die in den Automationen verarbeiteten eigenen Daten des Auftraggebers (z. B. Belege, Kontakte, Konversationen) in einem gängigen Dateiformat sowie
4. die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien.
III. Inhalte des Auftraggebers (z. B. Logos, Fotos, Firmenbezeichnung) entfernt die Agentur nach Vertragsende aus der Kampagneninfrastruktur oder nimmt die betreffenden Landingpages offline; Ziffer C.V bleibt unberührt. Von der Agentur auf der Website des Auftraggebers eingebundene Tracking-Codes entfernt der Auftraggeber selbst oder gestattet der Agentur deren Entfernung.
IV. Die Löschung der Zugänge und personenbezogenen Daten erfolgt 30 Tage nach Vertragsende. Eine Speicherung darüber hinaus erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers in Textform. Die Löschung erfolgt unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und datenschutzrechtlicher Vorgaben. Die Agentur ist berechtigt, die Kampagnen- und Automationsinfrastruktur ohne kundenspezifische Inhalte und ohne personenbezogene Daten weiter zu nutzen.
M. Aufrechnung, Zurückbehalt, Abtretung
I. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Vergütung stehen, insbesondere wegen Mängeln.
II. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur aus demselben Vertragsverhältnis.
III. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. § 354a HGB bleibt unberührt.
N. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und BDSG. Soweit und solange die Agentur personenbezogene Daten weisungsgebunden im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien auf Anforderung einer Partei eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Details sind der Datenschutzerklärung unter https://morgentau-marketing.de/datenschutz/ zu entnehmen.
O. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
I. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Berlin.
II. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der Agentur in Berlin. Die Agentur ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
III. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
P. Schlussbestimmungen
I. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
II. Die Agentur kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher oder technischer Rahmenbedingungen (insbesondere Richtlinien der Werbeplattformen) erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Auftraggebers verschoben wird. Die Agentur teilt Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als genehmigt; auf diese Folge weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin. Im Falle eines Widerspruchs gelten die bisherigen AGB fort.
III. Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).